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Beratung zur Pflegeversicherung

Leitung Sozialstation
Leitung Tagespflege

Frau
Katja Hendel

Humboldtstraße 45
08468 Reichenbach

Tel: 03765 3259 020
Fax: 03765 3259 096

E-Mail: sozialstation@drk-reichenbach.de

Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung. 

Wo ist man versichert?

Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die auf ständige Hilfe bei regelmäßig wiederkehrenden Aktivitäten des täglichen Lebens angewiesen sind.

Dazu gehört Hilfe:

  • bei der Körperpflege
  • bei der Nahrungsaufnahme
  • beim Aufstehen und Zubettgehen
  • beim An- und Auskleiden
  • beim Gehen und Stehen

Bei der Einstufung in einen Pflegegrade wird vor allem der Grad der Beinträchtigung anerkannt, der sich auf Tätigkeiten der Grundpflege, wie Körperpflege, Toilettengänge und Nahrungsaufnahme beziehen.

Wie stellt man den Antrag?

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung wird durch einen schriftlichen Antrag gestellt.

Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular. Wer den Antrag stellt, muss sich überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind.

Sachleistungen

Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab.

Geldleistungen

Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.

Wie beurteilt man die Pflegebedürftigkeit?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt circa drei Wochen nach Antragsstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. Bei der Begutachtung werden aus Kostengründen nur gesetzlich festgelegte Leistungen des täglichen Lebens berücksichtigt. Pflegende Angehörige und Betroffene sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten.