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Der Begriff der Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft nicht selbstständig bewältigen kann und aus diesem Grund auf Hilfe durch andere angewiesen ist.
Seit dem 01. Januar 2017 ist die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 13. November 2015 vorgesehen. Sie ermöglichen jetzt auch Menschen mit Demenz einen besseren Zugang zur Pflege als bisher.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz definiert neu, wer Pflege braucht und legt daneben ein neues Begutachtungsverfahren fest.
Die Pflegegrade werden bei der Begutachtung in sechs Lebensbereiche gegliedert:
die Mobilität
die geistigen und kommunikativen Fähigkeiten
das Verhalten
die Selbstversorgung
der Umgang mit Belastungen und Erkrankungen
die sozialen Kontakte
Zeitliche Vorgaben gibt es so nicht mehr, sondern die bei der Begutachtung ermittelten Einzelpunkte werden addiert und ergeben dann den Pflegegrad.
Die fünf Pflegegrade
Pflegegrad
Beeinträchtigung
1
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
2
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
3
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
4
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
5
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Liegt eine Pflegestufe bis 31. Dezember 2016 schon vor oder ist bis dahin ein Anspruch bis 31. Dezember 2016 schon festgestellt worden, so wird ohne erneute Begutachtung ein Pflegegrad zugeordnet.
Ab 2017 gilt:
Für die Pflege zu Hause gibt es Pflegegeld für Angehörige und Hilfe von Profikräften.
Pflegegrad
Monatliche Leistung
Pflegegeld / Pflegedienst
1
kommt neu hinzu
2
316 EUR
689 EUR
3
545 EUR
1.298 EUR
4
728 EUR
1.612 EUR
5
901 EUR
1.995 EUR
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